Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Auftraggeber erklärt sich bei Auftragserteilung mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Stillschweigen des Verkäufers oder Erfüllung der Verkaufsleistung gelten in keinem Fall als Zustimmung zu etwaigen Bedingungen des Käufers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für den Verkäufer verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Widerspruch ist nur innerhalb 18 Tagen möglich (auch für Nichtkaufleute). Ergänzungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Abänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Der Verkäufer behält sich handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben, sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tag der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, vor, ohne daß der Käufer Ansprüche daraus herleiten kann. Dies gilt insbesondere für kunstgewerbliche und artisanale Ware, für Antiquitäten und Bauantiquitäten, sowie manuell gefertigte Produkte.
2.  Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technischen Daten oder Angaben, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

§ 3 Preise
1.  Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und Umsatzsteuer. 2.  Erhöhen sich nach Zustandekommen des Vertrages die Lohn- und Materialkosten oder die Preise der Lieferanten des Verkäufers, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertragspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt für Nichtkaufleute ab 5. Monat nach Vertragsabschluß.

§ 4 Lieferfristen
1.  Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 12 Wochen überschritten, hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, ist der Käufer unter Ausschluß anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht darauf, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Käufer kein Interesse mehr.
2.  Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluß weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
3.  Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen und bei entsprechender Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

§5 Gefahrenübergang
Die Auslieferung aller von dem Verkäufer zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit Transportmitteln des Verkäufers vereinbart wurde. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen des Verkäufers. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder Verschulden des Käufers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Zahlung
1.  Sofern nichts anderes vereinbart wurde sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung fällig., die Restzahlung von 50% Zug um Zug bei Lieferung.
2.  Wechsel oder Schecks werden nicht als an Zahlungsstatt geleistet angesehen. Der Verkäufer übernimmt Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.  Der Verkäufer ist berechtigt trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.  Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers vom Verkäufer schriftlich anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5.  Bei Zielüberschreitung werden unbeschadet weitergehender Rechte mindestens Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Zentralbank-Diskontsatz, mindestens jedoch 5% berechnet.

§ 7 Gewährleistung
1.  Der Verkäufer gewährleistet, daß die Ware frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Diese Gewährleistung wird nicht für Antiquitäten, Bauantiquitäten sowie kunstgewerbliche / artisanale Ware gegeben. Diese Artikel werden wie besichtigt verkauft. Gewährleistungsansprüche werden im übrigen nur dann berücksichtigt, wenn unverzüglich nach Feststellung eines Mangels sichtbare Mängel spätestens 8 Tage nach Lieferung bei dem Verkäufern schriftlich erhoben sind. Die Voraussetzungen einer Gewährleistung hat der Käufer zu beweisen.
2.  Eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nicht, wenn die Gewährleistung durch Nachbesserungsarbeiten des Käufers oder eines Dritten erschwert worden ist, wenn die Inbetriebsetzung entgegen der Anweisung des Verkäufers erfolgt oder wenn der Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist oder wenn der Käufer mit Beträgen in Verzug ist, die zu einem Mangel in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis stehen. In einfachen Fällen ist der Käufer verpflichtet, die notwendigen Reparaturen selbst vorzunehmen. gebrauchte Waren sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.  Die Beseitigung der Mängel erfolgt nach dem Ermessen des Verkäufers. Er kann gegebenenfalls Einsendung des defekten Teiles verlangen. Ist der Verkäufer nicht in der Lage den Mangel zu beheben, steht dem Käufer ein Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Für die Minderung kommt es auf den Zeitwert an.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.  Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2.  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer die Abtretung offenlegen und ihm die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
3.  Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
4.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag

§ 9 Sicherheitsleistung
1.  Werden dem Verkäufer nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind, ergeben sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, kann der Verkäufer die sofortige Fälligkeit aller seiner Forderungen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten gegen den Käufer geltend machen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. Auch ist der Verkäufer in diesen Fällen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich nach seiner Wahl, alle ihm gegebenen Sicherheiten freizugeben, soweit sie den Wert seiner jeweiligen Gesamtforderung um 25% übersteigen.
2.  Solange dem Verkäufer vertraglich ein Eigentumsrecht zusteht, kann er bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren bestehen.
3.  Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren oder einem berechtigten Verlangen auf Verwertung gewährter Sicherheiten ist der Käufer damit einverstanden, daß die Gegenstände bzw. Sicherheiten ohne Urteil oder Beschluß eines Gerichts oder Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers auf seine Kosten vom Verkäufer in Besitz genommen werden, ohne daß hierin ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu sehen ist.
4.  Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, die in Besitz genommenen Kaufgegenstände oder Sicherheiten durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Restschuld gutgebracht. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.

§ 10 Schadenersatz
Der Verkäufer haftet nur für den Vorsatz. Nichtkaufleuten gegenüber auch für grobe Fahrlässigkeit. Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht für mittelbare und für Folgeschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer zurücktreten oder mindern kann.

§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Hannover

§ 12 Vertragserhaltung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt vielmehr - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Besitzungen wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.

§ 13 Ungültigkeit früherer Bestimmungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle vorangehenden ungültig.

Hannover, den 01.01.2005